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Das Gesundheitsamt schreibt vor.....
# 08.06.2020 - 17:53:09
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Sehr geehrter Herr Wolf,

gerne beantworte ich ihre Fragen. Einschlägig für Ihren Indoor-Spielplatz ist insbesondere § 2d der Verordnung.


1. ist ein Mund-Naseschutz für Besucher oder Angestellte in Indoospielplätzen Pflicht, oder reicht der Mindestabstand?

Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist keine Pflicht. Sie können diese aber zum Schutz vor Infektionen trotzdem tragen oder im Rahmen Ihres Hausrechtes vorschreiben.

2. a) müssen wir eine Besucherliste führen und was muss diese ggf. beinhalten?

Eine Besucherliste müssen Sie nicht führen. Zur besseren Nachverfolgung von Infektionsketten können Sie diese dennoch führen. Dabei sollten Name, Adresse, aktuelle Telefonnummer und Zeitpunkt des besuchs festgehalten werden.

b) falls ja, in wie weit ist das DSGVO-konform zu bewerkstelligen, haben Sie dazu Erfahrungswerte?

Erfahrungswerte zu diesem Thema liegen mit nicht vor, leider kann ich Sie auch nicht zum Thema DSGVO beraten. Bitte wenden Sie sich hierbei an einen spezialisierten Dienstleister oder Juristen.

3. dürfen wir Getränke und Schokoriegel an Gäste verkaufen bzw. ist der Verzehr derselben in unseren Räumen gestattet?

Ja, Sie dürfen Getränke und Speisen an die Gäste verkaufen.

Bei dem Verzehr vor Ort haben sie nach § 6 der VO als Betreiber der Einrichtung Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen sowie Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. Ein Angebot in Buffetform ist nicht zulässig. Sie haben sicherzustellen, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist, und jeder Gast zu jedem anderen Gast, soweit dieser nicht zum eigenen oder zu einem weiteren Hausstand gehört, jederzeit einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhält. Sie haben zudem sicherzustellen, dass die jeweils dienstleistende Person während der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 9 Abs. 2 trägt und für den Gast die Möglichkeit der Händereinigung besteht. Sie sind verpflichtet, den Familiennamen, den Vornamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jedes Gastes sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung (Essensbereich) zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Andernfalls darf der Gast nicht bedient werden. 7Gehören Gäste demselben Hausstand an, so ist die Dokumentation der Daten eines Gastes ausreichend. Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach dem Besuch aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach dem Besuch des Gastes sind die Daten zu löschen.

Beim Außer-Haus-Verkauf sind Sie lediglich verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden sicherzustellen.

4. dürfen wir unsere Meisterschaftsrennen fortsetzen, wenn wir die Fahrer verpflichten einen Mund- Naseschutz in Form eines Faceshields zu tragen und die Streckenposten mit Handschuhen ausgestattet werden?

Ja, Ihre Meisterschaft dürfen Sie fortsetzen. Zusätzliche Hygienemaßnahmen rate ich Ihnen an. Außerdem sollte die Teilnehmerzahl begrenzt werden, so dass die Ansteckungsgefahr minimiert wird. Zusammenkünfte in Freizeiteinrichtungen sind jedoch weiterhin verboten, so dass die Anzahl der Teilnehmer auf ein notwendiges Minimum beschränkt und Zuschauer ausgeschlossen werden sollten.

5. gibt es eine maximale Besucheranzahl auf Quadratmeter gerechnet?

Nein, eine maximale Besucherzahl gibt es nicht. Zu Ihrem eigenen Schutz können Sie sich an den Vorgaben für den Einzelhandel orientieren. Dort gelten eine Person je 10m² und ein Abstand von 1,5 Metern zu jeder nächsten Person, die nicht aus demselben oder einem weiteren Haushalt stammt. Zusammenkünfte in Freizeiteinrichtungen sind jedoch weiterhin verboten, so dass die Anzahl der Teilnehmer auf ein notwendiges Minimum beschränkt und Zuschauer ausgeschlossen werden sollten.

6. gelten für unseren Einzelhandelsbereich andere Vorschriften als für das Freizeitangebot und wenn ja, welche sind das?

Für Ihr Freizeitangebot gilt § 2d der VO, für den Einzelhandel gelten § 8 und § 9 der VO. Für den Einzelhandel gibt es spezielle Vorgaben über die Besucherzahl auf den Verkaufsflächen (eine Person auf 10 m²) und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Spezielle Vorgaben diesbezüglich gibt es bei Ihrem Indoor-Spielplatz nicht, dafür sind lediglich Hygienemaßnahmen zu treffen, die ausreichend sind, eine Infektionsgefahr zu vermindern. Für beide Einrichtungen gilt die Abstandsregelung von 1,5 Metern.

7. können unsere organisierten Stammfahrer im Rahmen der bestehenden Interessengemeinschaft und unter Einhaltung von Mindestabständen etc. gemeinsame Rennen bzw. Trainings fahren?

Ja, es können gemeinsame Rennen gefahren werden. Zusammenkünfte in Freizeiteinrichtungen sind jedoch weiterhin verboten, so dass die Anzahl der Teilnehmer auf ein notwendiges Minimum beschränkt und Zuschauer ausgeschlossen werden sollten.



Bitte beachten Sie, dass Sie als Betreiber dafür verantwortlich sind, den Zugang zu steuern, Warteschlangen zu vermeiden, das Abstandsgebot durchzusetzen und weitere Hygienemaßnahmen zu ergreifen. Es können beispielsweise die nachfolgend Maßnahmen zur Umsetzung der Regelungen der Verordnung in Betracht kommen:



• Maßnahmen zur Belüftung oder Durchlüftung der Geschäftsräume

• Hinweise über allgemeine Schutzvorkehrungen wie Händehygiene, Abstände, Husten- und Niesetikette

• Aufstellen von Seifenspendern oder Spendern für Desinfektionsmittel

• Schutzmaßnahmen zur Reduzierung von Kontakten

• Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände

• verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsverhalten

• Aufstellen von Trennwänden



Bitte verstehen Sie diese Aufzählung als beispielhaft und nicht abschließend. In Betracht kommen auch andere Maßnahmen, die dazu beitragen, Mindestabstände zwischen Personen zu gewährleisten sowie körperliche Kontakte zu vermeiden. Je nach Veranstaltungsort müssen Sie als Betreiber die Gruppengröße gegebenenfalls soweit reduzieren, dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können.



Die vorgenannte Regelung gilt zunächst bis zum Erlass einer Änderung der Verordnung, spätestens jedoch bis einschließlich zum 22.06.2020. Hinsichtlich möglicher Änderungen verfolgen Sie bitte die weitere Presseberichterstattung bzw. die Entwicklung bezüglich der Verordnungen des Landes Niedersachsen.



Ich hoffe Ihnen mit meinen Auskünften weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche!



Hinweis: Diese Auskunft stellt keinen Verwaltungsakt dar und ersetzt keine ggf. anderweitig erforderlichen Genehmigungen.



Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag


geil

Und jetzt bin ich auf Eure Kommentare gespannt....
# 08.06.2020 - 19:48:29
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Die wissen nicht was sie da schreiben. Ich würde sagen, Maske oder Sichtschutz und Daten aufschreiben , Abstand das Übliche. Rennen schauen wir mal. Meine Meinung.